Seminare
Corona-Hilfen – Schlussabrechnung –
STEUERLICHE BEHANDLUNG UND HAFTUNG DES PRÜFENDEN DRITTEN
Die Abgabefrist für die Schlussabrechnungen (Paket 1 und 2) endet am 30.06.2023. Im Einzelfall kann auf Antrag eine
Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 gewährt werden. Wird binnen der Abgabefrist keine Schlussabrechnung erstellt müssen die
Corona-Hilfen zurückgezahlt werden.
Im Rahmen der Schlussabrechnung kann es zu Rückforderungsbescheiden kommen. Dann stellt sich häufig die Frage, wie kann gegen die
Rückforderungen im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens vorgegangen werden.
In dem Online-Seminar werden
- Informationen zur Erstellung der Schlussabrechnung
- Handlungsempfehlungen
- bei (Teil-) Ablehnungen der Überbrückungs-Hilfe
- bei Rückforderung von Überbrückungs-Hilfen
- Informationen zur steuerliche Behandlung und
- Handlungsempfehlungen zur Vermeidung von Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken
gegeben.
Inhaltsübersicht:
- A. Überblick über die
Corona-Hilfsprogramme
- B. Hinweise zur Auftrags- und
Honorarvereinbarung
- C. Insolvenzantragspflicht und
Corona-Hilfen
- D. Hinweise zum
Transparenzregister
- E. Schlussabrechnung
- F. Umgang mit (Teil-) Ablehnungsbescheiden
- G. Corona und die steuerlichen Auswirkungen
- H. Handlungsmöglichkeiten zur Haftungs- und
Strafminimierung
Referenten

Caroline Luise Stark
Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht/Dipl.-Finanzwirtin (FH)

Daniela Sitter
Steuerberaterin
Termin: