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Seminare

Corona-Hilfen – Schlussabrechnung –

STEUERLICHE BEHANDLUNG UND HAFTUNG DES PRÜFENDEN DRITTEN

Die Abgabefrist für die Schlussabrechnungen (Paket 1 und 2) endet am 30.06.2023. Im Einzelfall kann auf Antrag eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 gewährt werden. Wird binnen der Abgabefrist keine Schlussabrechnung erstellt müssen die Corona-Hilfen zurückgezahlt werden.

Im Rahmen der Schlussabrechnung kann es zu Rückforderungsbescheiden kommen. Dann stellt sich häufig die Frage, wie kann gegen die Rückforderungen im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens vorgegangen werden.

In dem Online-Seminar werden

  • Informationen zur Erstellung der Schlussabrechnung
  • Handlungsempfehlungen
    • bei (Teil-) Ablehnungen der Überbrückungs-Hilfe
    • bei Rückforderung von Überbrückungs-Hilfen
  • Informationen zur steuerliche Behandlung und
  • Handlungsempfehlungen zur Vermeidung von Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken

gegeben.

 


Inhaltsübersicht:

      A. Überblick über die Corona-Hilfsprogramme

      B. Hinweise zur Auftrags- und Honorarvereinbarung

      C. Insolvenzantragspflicht und Corona-Hilfen

      D. Hinweise zum Transparenzregister

      E. Schlussabrechnung

      F. Umgang mit (Teil-) Ablehnungsbescheiden

      G. Corona und die steuerlichen Auswirkungen

      H. Handlungsmöglichkeiten zur Haftungs- und Strafminimierung

Referenten


Caroline Luise Stark


Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht/Dipl.-Finanzwirtin (FH)


Daniela Sitter


Steuerberaterin



 


Termin: